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1. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern richtet sich die Entscheidung über das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind der Parteien gemäß Art 1, 2, 13 MSA nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2. Anders als in einem Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist es möglich, den von einem Elternteil im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts lediglich zurückzuweisen, ohne die Umgangsbefugnis konkret einzuschränken oder auszuschließen. 3. Die Regelung des Besitzes an der Ehewohnung unterliegt während der Zeit des Getrenntlebens dem allgemeinen Ehewirkungsstatut gemäß Art. 14 EGBGB. 4. Ist eine Partei als Asylberechtigter anerkannt, dann ergibt sich seine Rechtsstellung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Nach Art.12 GFK bestimmt sich das Personalstatut eines Asylbewerbers nach deutschem Recht. 5. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist das deutsche Personalstatut einer Partei auch bei einer eventuell bestehenden weiteren Staatsangehörigkeit (hier: Eritrea) als effektives Personalstatut maßgebend, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Partei sich in Deutschland befunden hat und die Partei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt hatte, welcher nur kurze Zeit später positiv beschieden wurde. 6. In einem solchen Fall ist wegen des effektiven deutschen Personalstatuts der einen Partei gemäß Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auch dann deutsches Recht anzuwenden, wenn die andere Partei ebenfalls die (hier) eritreische Staatsangehörigkeit besitzt.

OLG Stuttgart (17 WF 210 u. 211/97) | Datum: 10.09.1997

FamRZ 1998, 1321 [...]

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